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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
VerpackV 1996 §3 Abs4;Rechtssatz
§ 3 Abs 4 VerpackV 1996 kennt drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben. § 3 Abs 4 legcit enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070096.X01Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015