RS Vwgh 2006/9/28 2006/17/0129

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2005, Zl. 2002/02/0234, vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179, und vom 31. Mai 2006, Zl. 2005/10/0225).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170129.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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