Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2005, Zl. 2002/02/0234, vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179, und vom 31. Mai 2006, Zl. 2005/10/0225).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170129.X01Im RIS seit
13.02.2007