RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0036 E 17. Oktober 2002 RS 10(Hier nur die ersten beiden Sätze; Die Bfin meinte, die Wasserrechtsbehörde habe es verabsäumt, die mP als Bachanrainer mit Bescheid zur Duldung der Durchführung der der Bfin vorgeschriebenen Instandsetzungsarbeiten zu verpflichten. Ein solcher Duldungsauftrag ist aber nicht Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages.)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlangt, steht für sich allein der Gesetzmäßigkeit eines erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei steht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen, der sodann die Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegengesetzten Widerstand bescheidmäßig zu beseitigen. Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen. Lässt sich die Frage, ob von der Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages betroffene Dritte dieser Erfüllung Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind "vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht zwingend geboten. Sollte es der Wasserrechtsbehörde allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Bf aufgetragenen Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Bf erteilte Auftrag im Nachhinein als undurchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf verbunden sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der Bf weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten. Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die Wasserrechtsbehörde und nicht der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Grundeigentümern bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf durch den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070004.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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