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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;Rechtssatz
Will die belangte Behörde eine Person nur als Primärverpflichtete nach einer der Ziffern des § 3 Abs 4 VerpackV 1996 zur Verantwortung ziehen, hat sie dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen; für den Fall aber, dass sie diese Person kumulativ als Primärverpflichtete nach § 3 Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 legcit heranziehen will, hat sie jeweils eine eigene Strafe zu verhängen und keine einheitliche Strafe auszusprechen. (Hier: Der Spruchpunkt wirft dem Besch einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die OHG gegen die Meldepflichten des § 3 Abs. 4 VerpackV 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Z 1 bis 3 legcit konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Besch letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des § 3 Abs 4 VerpackV 1996 auslösen.)
Schlagworte
Mängel im SpruchBesondere RechtsgebieteMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070096.X02Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015