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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 ist der Antrag zwingend bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzubringen. Die Bezirksbauernkammer fungiert somit als Einbringungsstelle für die Anträge. Die Verpflichtungen des Antragstellers sind somit mit der Einbringung des Antrags bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene erfüllt (Hinweis Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 100; E 19. Juni 1996, 94/01/0597; E 17. März 2000, 97/19/0782, oder E 26. April 2005, 2004/21/0230). Mit der Einbringung des Antrags bei der zutreffenden Einbringungsstelle ist das jeweilige Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und die weitere Gestion nicht mehr dem Antragsteller, sondern der Behörde zuzurechnen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 13 E 6 und E 93). Allfällige Fehler bei der Vorlage der Anträge gehen daher nicht zu Lasten des Antragstellers. Es trifft somit nicht zu, dass allfällige Mängel und Fehler bei der Weiterleitung durch die Einbringungsstelle an die AMA zu Lasten der Antragsteller gingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170202.X01Im RIS seit
30.11.2006