TE Vfgh Beschluss 1984/6/27 WI-9/83

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc idF BGBl 353/1981

Leitsatz

VerfGG; Zurückweisung einer gegen die Nö. Landtagswahl gerichteten Eingabe wegen des nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 16. Oktober 1983 fand eine Wahl zum Landtag des Landes NÖ statt, an der sich die Vereinten Grünen Österreichs, Landesverband NÖ (künftig: VGÖ), als wahlwerbende Gruppe beteiligten.

2. Gegen das Wahlergebnis erhob die VGÖ durch ihren Zustellungsbevollmächtigten F K Einspruch an die Landeswahlbehörde gemäß §99 LWO. Mit Erledigung vom 17. November 1983 gab die Landeswahlbehörde für das Land NÖ dem Zustellungsbevollmächtigten die Abweisung des Einspruches bekannt, da durch den Einspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, daß die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen der LWO entsprochen hätten.

3.1. Mit einem am 20. Dezember 1983 beim VfGH eingelangten, vom Zustellungsbevollmächtigten und von der Landesvorsitzenden der VGÖ unterfertigten Schriftsatz, wurde die "mit Schreiben vom 17. 11. 1983 bekanntgegebene Entscheidung der Landeswahlbehörde" angefochten. In der Eingabe wurde ausgeführt:

"Obwohl das zitierte Schreiben der Landeswahlbehörde keinen formellen Bescheid darstellt und keinerlei Begründung der Abweisung unseres Antrags vom 20. 10. 1983 enthält, machen wir hiermit innerhalb offener Frist (4 Wochen nach Erhalt des Schreibens der Landeswahlbehörde am 21. 11. 1983) unseren Anspruch auf Abweisung des im Betreff angeführten Einspruchs geltend.

Die Anfechtungsgründe werden wir nach Erhalt eines begründeten Bescheides nachreichen."

3.2. Da die Eingabe dem nach §15 Abs2 VerfGG für alle Anträge gemäß Art137 bis Art145 B-VG festgelegten Erfordernis nicht entsprach, auf den Art. des B-VG Bezug zu nehmen, aufgrund dessen der VfGH angerufen wird, forderte der VfGH die VGÖ zu Handen ihres Zustellungsbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. Jänner 1984 auf, diesen Mangel binnen 4 Wochen zu beheben; auf die nach §19 Abs3 Z2 litc VerfGG idF BGBl. 353/1981 eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

3.3. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde - wie aus dem Zustellnachweis hervorgeht - am 27. Jänner 1984 zugestellt. Die Frist zur Mängelbehebung ist daher am 24. Feber 1984 abgelaufen. Ein erst am 9. März 1984 beim VfGH eingelangtes Schreiben, das auf den Mängelbehebungsauftrag Bezug nimmt, ist verspätet.

4. Da somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen wurde, war die Eingabe der VGÖ vom 20. Dezember 1983 zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI9.1983

Dokumentnummer

JFT_10159373_83WI0009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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