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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0331 E 26. Mai 2003 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; Zurückweisung eines gemäß § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005; der Fremde konnte in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht nicht verletzt sein.)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis z.B. E 21.12.2001, 2000/19/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180294.X01Im RIS seit
19.12.2006