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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §30 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0395 B 24. Juni 1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 30 Abs 1 AsylG 1997 sieht ZWINGEND die Einstellung des Verfahrens vor, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Die Entscheidungspflicht der Asylbehörden und damit deren Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Asylantrag fällt daher bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens weg (Hinweis B 12.5.1999, 98/01/0563, 11.9.1997, 97/07/0061, und 13.6.1997, 96/19/2208).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180191.X02Im RIS seit
10.11.2006