TE Vfgh Beschluss 1984/6/27 B63/79

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit

Beachte

In den Entscheidungsgründen ebenso Beschl. vom 1. Oktober 1984 B353/79

Leitsatz

VerfGG; Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung; Klaglosstellung iS des §86

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK), Senat 1, wies mit Bescheid vom 15. Dezember 1978 den Antrag des Bf. vom 24. August 1978 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Berufung auf Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, ab.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Aufgrund eines weiteren Antrages des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht sprach die ZDK mit Bescheid vom 23. Mai 1984 aus, daß der Antragsteller von der Wehrpflicht befreit werde und er daher zivildienstpflichtig sei.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Bf. im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglosgestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.

II. 1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 28. Feber 1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die bf. Partei iS des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der VfGH fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 *) VerfGG einzustellen.

*) richtig: §88 VerfGG; vgl. den in VfGH 28. Feber 1983 B487/79 zitierten Beschluß v. 25. November 1982 B176/81 - VfSlg 9553/1982.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B63.1979

Dokumentnummer

JFT_10159373_79B00063_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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