RS Vwgh 2006/10/4 2006/18/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0219 E 5. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Tod der österreichischen Ehefrau kam dem Fremden die Position iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 nicht mehr zu, mit dem Verlust dieser Position war es ihm im Grund des (damals maßgeblichen) § 14 Abs. 2 FrG 1997 verwehrt, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus abzuwarten (Hinweis E 26. November 2003, 2003/18/0077). Gleiches gilt im Grund des § 21 NAG 2005. Dem Fremden stand nach dem Tod seiner Ehefrau die in § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 den Familienangehörigen von Österreichern (somit auch deren Ehegatten, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005) eröffnete Möglichkeit, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG 2005 die Entscheidung über den besagten Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180282.X02

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten