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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §30 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0395 B 24. Juni 1999 RS 3 (hier der erste Satz)Stammrechtssatz
Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180191.X01Im RIS seit
10.11.2006