TE Vfgh Beschluss 2006/6/23 B986/06

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem Antrag wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Mai 2006 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass mehrere Verfahren im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht sowie auf die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes noch nicht abgeschlossen seien. Zudem stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich das Vorliegen eines durchsetzbaren (bzw. rechtsgültigen) Aufenthaltsverbotes in Frage. Er habe einen Rechtsanspruch darauf, in Österreich zu bleiben. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiegen würden.

3. Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.

4. Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles und die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet trotz wiederholter Aufforderungen durch die Fremdenpolizeibehörde zu verlassen - der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B986.2006

Dokumentnummer

JFT_09939377_06B00986_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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