RS Vwgh 2006/10/4 2006/18/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/18/0237 2006/18/0240 2006/18/0239 2006/18/0238

Rechtssatz

Von einer Familienzusammenführung kann nicht gesprochen werden, wenn die Anträge aller Familienmitglieder auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die durch die Erteilung dieser Bewilligungen zusammengeführt werden sollen, abgewiesen werden und damit kein Familienmitglied gegeben ist, das sich rechtmäßig in Österreich aufhalten würde und mit dem die Zusammenführung erfolgen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180236.X04

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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