RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
AuslBG §2 idF 2002/I/126;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;

Rechtssatz

Gegen das Bestehen eines Entgeltanspruchs gegenüber einer GmbH als Dienstgeberin (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschuldigte ist) kann weder ins Treffen geführt werden, dass die betreffenden Ausländerinnen für die Animation keine Provisionen erhalten, noch, dass sie von dem von ihnen kassierten Liebeslohn Anteile für die Miete des Zimmers abzuführen haben (Näheres im vorliegenden E). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffenen Ausländerinnen daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anboten. Die Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb der Beschuldigten - von der (wenn auch bezahlten) Beistellung der Wohnmöglichkeit, der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, sowie die Festlegung der Preise hiefür durch die Beschuldigte - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG dar (Hinweis E 30. Juni 2004, Zl. 2004/09/0026, mwN). Die Feststellung der Höhe des Verdienstes der Ausländerinnen war im Hinblick darauf entbehrlich, dass bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen ist, ob die "arbeitnehmerähnlich beschäftigte Person" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (Hinweis E 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X03

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten