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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Gegen das Bestehen eines Entgeltanspruchs gegenüber einer GmbH als Dienstgeberin (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschuldigte ist) kann weder ins Treffen geführt werden, dass die betreffenden Ausländerinnen für die Animation keine Provisionen erhalten, noch, dass sie von dem von ihnen kassierten Liebeslohn Anteile für die Miete des Zimmers abzuführen haben (Näheres im vorliegenden E). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffenen Ausländerinnen daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anboten. Die Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb der Beschuldigten - von der (wenn auch bezahlten) Beistellung der Wohnmöglichkeit, der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, sowie die Festlegung der Preise hiefür durch die Beschuldigte - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG dar (Hinweis E 30. Juni 2004, Zl. 2004/09/0026, mwN). Die Feststellung der Höhe des Verdienstes der Ausländerinnen war im Hinblick darauf entbehrlich, dass bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen ist, ob die "arbeitnehmerähnlich beschäftigte Person" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (Hinweis E 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X03Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011