RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der für das Vorliegen bloßer Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste allein ins Treffen geführte Umstand, es habe "keine fixen Vereinbarungen" gegeben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da "fixe Vereinbarungen" weder ein Tatbestandsmerkmal unzulässiger Ausländerbeschäftigung sind, noch ihr Fehlen geeignet ist, bloße Gefälligkeitsdienste darzutun.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090089.X03

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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