RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AÜG §4;
AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0147 E 22. Jänner 2002 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob ein ausländischer Matrose, welcher in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH mit Sitz im Ausland steht, von einer inländischen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wird, ist maßgeblich, ob die inländische Gesellschaft das Schiff, auf dem der Matrose Arbeitsleistungen erbringt, betreibt. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt werden und welche Aufträge dabei erledigt werden, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der inländischen GmbH erbrachten Transportleistung dient. Ob ein das Schiff betreffender Mietvertrag zwischen der inländischen und der ausländischen Gesellschaft (noch) aufrecht ist, ist hiebei nicht für sich allein von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090150.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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