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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Rechtssatz
Im Beschwerdefall befanden sich beide Ausländer zum Zeitpunkt der Anberaumung der Berufungsverhandlung im Ausland, mangels einer inländischen Anschrift ersuchte der Beschuldigte, diese Zeugen unter seiner Anschrift zu laden, welchem Ersuchen der UVS nachkam. Beide Poststücke wurden vom Beschuldigten entgegengenommen, der sich mit einem Schriftsatz ausdrücklich bereit erklärte, beide Zeugen entweder zur Berufungsverhandlung stellig zu machen oder schriftliche Stellungnahmen von ihnen vorzulegen. Da der Beschuldigte für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, das Erscheinen der Zeugen vor dem UVS zu bewerkstelligen, sich ausdrücklich bereit erklärt hat, schriftliche Stellungnahmen der Zeugen beizubringen, kann schlüssig nur dahin gedeutet werden, dass er auf die Ladung der Zeugen zur Einvernahme vor dem UVS (wegen Aussichtslosigkeit) verzichtet. Der Beschuldigte blieb in der Folge der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und hat weder schriftliche Stellungnahmen der Zeugen vorgelegt, noch neuerlich ihre Ladung durch den UVS beantragt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn der UVS die mit den Zeugen aufgenommenen Niederschriften in dieser mündlichen Verhandlung gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG verlesen und seine Entscheidung darauf gestützt hat. Es ist daher im Ergebnis ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, dass der UVS durch die Zustellung der Zeugenladungen an den Beschuldigten nicht den gesetzlich vorgesehenen Weg der Zeugenladung eingehalten hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beweismittel Zeugen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090074.X03Im RIS seit
29.11.2006