RS Vwgh 2006/10/9 2006/09/0053

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid liegen offenbar die Annahme zu Grunde, der Beamte sei am 23. März 2005 angewiesen worden, bis längstens 24. März 2005 "Urlaubswünsche bekannt zu geben". Er habe jedoch "Urlaubswünsche" bis bzw. am 24. März 2005 nicht bekannt gegeben und dies damit begründet, dass ihm die erforderliche Terminkoordination mit seiner Lebensgefährtin (die ihre Urlaubsplanung wegen der Pflege ihrer Mutter auch mit ihren Brüdern abstimmen müsse) nicht möglich gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Annahmen kann von einem Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht gesprochen werden. Die in Rede stehende Anordnung war dahin zu deuten, gegebenenfalls feststehende "Urlaubswünsche" (dh den Zeitraum bzw die Zeiträume, in denen der Bedienstete voraussichtlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen beabsichtige) bekannt zu geben, wobei die bekannt zu gebenden (Urlaubs-)Wünsche unverbindlichen Charakter haben sollten. Davon ausgehend liegt im Verhalten des Beamten, dem ein in die Richtung, dass am 24. März 2005 keine zeitlich konkretisierten "Urlaubswünsche" bestanden, gehender Erklärungswert zukommt, kein Verstoß gegen die oben umschriebene Anordnung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090053.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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