Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid liegen offenbar die Annahme zu Grunde, der Beamte sei am 23. März 2005 angewiesen worden, bis längstens 24. März 2005 "Urlaubswünsche bekannt zu geben". Er habe jedoch "Urlaubswünsche" bis bzw. am 24. März 2005 nicht bekannt gegeben und dies damit begründet, dass ihm die erforderliche Terminkoordination mit seiner Lebensgefährtin (die ihre Urlaubsplanung wegen der Pflege ihrer Mutter auch mit ihren Brüdern abstimmen müsse) nicht möglich gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Annahmen kann von einem Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht gesprochen werden. Die in Rede stehende Anordnung war dahin zu deuten, gegebenenfalls feststehende "Urlaubswünsche" (dh den Zeitraum bzw die Zeiträume, in denen der Bedienstete voraussichtlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen beabsichtige) bekannt zu geben, wobei die bekannt zu gebenden (Urlaubs-)Wünsche unverbindlichen Charakter haben sollten. Davon ausgehend liegt im Verhalten des Beamten, dem ein in die Richtung, dass am 24. März 2005 keine zeitlich konkretisierten "Urlaubswünsche" bestanden, gehender Erklärungswert zukommt, kein Verstoß gegen die oben umschriebene Anordnung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090053.X01Im RIS seit
18.01.2007