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E6JNorm
62003CJ0017 VEMW VORAB;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Netzzugang - Zur Frage, ob der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist zu betonen, dass der von der belBeh angenommene Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde sein wird. Wenn man davon ausgeht, dass das Diskriminierungsverbot zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2005, C-17/03, VEMW, RN 48), dürfte ein Verstoß dagegen genauso zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen, wie dies der VwGH mehrfach zu Regelungen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes ausgesprochen hat (Hinweis B 20. Oktober 2004, AW 2004/03/0046 und 6. Oktober 2003, AW 2003/03/0016, mit welchen schon wegen des zwingenden öffentlichen Interesses die Anträge abgewiesen worden waren). Abgesehen davon ist ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Bf nicht erkennbar. Wie sie selbst ausführt, erfolgt die Vergabe jährlich im Voraus; eine Einflussnahme des angefochtenen Bescheides auf Vergaben für das Jahr 2006 kommt daher nicht in Betracht. Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen ist nicht durch den angefochtenen Bescheid gegeben, weil die Bf als Übertragungsnetzbetreiber stets solchen Ansprüchen übergangener Bewerber ausgesetzt ist. Inwieweit durch den bekämpften Feststellungsbescheid die Netzsicherheit gefährdet wäre, ist nicht erkennbar, zumal es nur um die Verteilung der vorhandenen Kapazität geht. Demgegenüber ist ein Nachteil auf Seiten der mitbeteiligten Partei durch eine Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft erkennbar, sodass die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Abwägung aller berührten Interessen zur Ablehnung der begehrten aufschiebenden Wirkung führen muss (Hinweis B 25. Juli 2003, AW 2003/05/0036).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0017 VEMW VORABSchlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050068.A02Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011