RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0086

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0126 E 18. Juli 2002 RS 1(hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Baustelle ist kein Tatbestandselement einer Übertretung des AuslBG, das in einer Verfolgungshandlung notwendigerweise enthalten sein muss. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 98/09/0289, und E 6.5.1999, Zl. 99/09/0055, je mwH).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X06

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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