RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0089

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Angaben, welche Tätigkeiten der Ausländer im Zeitpunkt der Betretung konkret ausgeübt hat, sind zur Umschreibung des Tatbildes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht erforderlich (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0075).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090089.X04

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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