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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1211/80 E 3. November 1981 RS 3Stammrechtssatz
Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X05Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011