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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Allein die Tatsache der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Unterkunft für den (asylwerbenden) Landsmann schließt die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht aus, insbesondere wenn der Ausländer im Betrieb des Beschuldigten Tätigkeiten ausgeübt hat, "die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet" werden (Hinweis E 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187, u.v.a.). Insbesondere im Hinblick auf § 28 Abs. 7 AuslBG wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, alle Umstände, die für das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten gesprochen hätten, aus Eigenem vorzubringen. Daher waren die vom Ausländer im Betrieb des Beschuldigten verrichteten Tätigkeiten als in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090089.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014