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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0019 E 25. Mai 2005 RS 1 (Hier lag die Voraussetzung der Z. 5 des § 125a Abs. 3 BDG 1979 nicht vor, weil die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft worden war. Der Beschuldigte hatte in der Berufung im Einzelnen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen und Zeugenaussagen erstattet. Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens durfte durch die Berufungsbehörde nicht durch die Würdigung dieser Aussagen allein aufgrund deren Wiedergabe im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erfolgen, weil für die Würdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und derer Aussagen der unmittelbare persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung ist.)Stammrechtssatz
Die Dienstbehörde durfte den Sachverhalt iSd § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979 dann nicht als nach der Aktenlage hinreichend geklärt ansehen (und demnach auch nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zu der im Rahmen der Auslegung heranzuziehenden inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0452, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 2000/09/0079).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090011.X01Im RIS seit
17.11.2006