RS Vwgh 2006/10/9 2006/09/0105

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0264). Umso mehr gilt dies für einen Widerspruch zwischen Spruchpunkten eines Bescheides.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090105.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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