RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21;

Rechtssatz

Bloß wirtschaftliche Engpässe zählen nicht zu den nach § 21 VStG zu berücksichtigenden besonderen Umständen, die etwa auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten eine Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090099.X03

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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