Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Rechtssatz
Bloß wirtschaftliche Engpässe zählen nicht zu den nach § 21 VStG zu berücksichtigenden besonderen Umständen, die etwa auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten eine Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090099.X03Im RIS seit
10.11.2006