RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0043 E 29. Mai 2006 RS 2(hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Animiertätigkeit (allenfalls bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0124, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur - so insbesondere auch schon E 17.11.1994, Zl. 94/09/0195, VwSlg 14161 A/1994; Hinweis auch auf das den Bf betreffende E 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059, mit einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/oder "Prostituierte" aufgetreten sind. Die Tätigkeit von Animierdamen in einem Nachtclub kann nach ständiger Rechtsprechung als zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG angesehen werden (Hinweis zB auf das E 21.5.2003, Zl. 2000/09/0010, unter Hinweis auf jenes vom 21.2.2001, Zl. 99/09/0134, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090086.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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