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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;Rechtssatz
In der Behebung von Kundmachungsmängeln liegt nicht eine Neuerlassung einer Verordnung (vgl. VfSlg 6346/1970 und 8167/1977 sowie ferner 9535/1982). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken gegen die Sammelverordnung (im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1993, Folge 21, wurde die "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschossausbauten - Änderung der Formulierung in den rechtswirksamen Bebauungsplänen" nochmals kundgemacht, einschließlich der Liste der betroffenen Bebauungspläne).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X01Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014