Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AFG 1998 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006Rechtssatz
Eine Bewilligung nach dem AFG begründet keine subjektiven Rechte des Inhabers einer solchen Bewilligung in einem von der Behörde geführten Verfahren über eine Störungsmeldung. Der Bewilligungsinhaber ist zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle berechtigt (§ 10 AFG), ein subjektives Recht auf störungsfreien Betrieb besteht aber nicht, wie schon aus § 6 Abs 8 AFG hervorgeht. In die Rechtsstellung des Inhabers einer solchen Bewilligung wird durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen. Die potentielle Möglichkeit, dass durch die Behörde zwecks Behebung von Störungen Maßnahmen an der gestörten Anlage selbst angeordnet werden (§ 15 Abs 3 AmateurfunkV), führt - im Hinblick darauf, dass Parteistellung den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen Verfahren voraussetzt - nicht dazu, dass ein Betreiber einer Anlage schon dann Parteistellung in einem Aufsichtsverfahren hätte, wenn ein derartiger Eingriff noch nicht angeordnet wurde, ja nicht einmal absehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 14 Abs 7 AFG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X05Im RIS seit
07.11.2006