RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Auflage ausreichend bestimmt formuliert ist oder nicht, ist keine Frage, die von einem Sachverständigen auf Grund seiner Fachkunde zu lösen ist, sondern eine Rechtsfrage. Davon zu unterscheiden ist allenfalls die Beurteilung, ob in einem bestimmten Verfahrensstadium eine Auflage detaillierter formuliert werden kann oder nicht, lediglich diesbezüglich ist ein Sachverständiger zur Abgabe seines Urteils befugt.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X05

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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