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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35;Rechtssatz
Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1993, Folge 21, wurde die "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschossausbauten - Änderung der Formulierung in den rechtswirksamen Bebauungsplänen" nochmals kundgemacht, einschließlich der Liste der betroffenen Bebauungspläne. Es liegt im Wesen einer solchen Verordnung, dass sie zukünftige Bauführungen erfasst. Wenn Bauführungen in der Nachbarschaft bereits vorhanden sind, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, bedeutet es keine Gleichheitswidrigkeit, wenn derartige konsensgemäße Bauten bestehen bleiben können. Die Konsensgemäßheit eines bei Inkrafttreten der Verordnung bereits vorhandenen Bestandes stellt ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium dafür dar, diesen Baubestand anders zu behandeln.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X02Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014