RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0543 E 27. Jänner 2004 RS 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend Zu- und Umbau eines Pflegeheimes)

Stammrechtssatz

Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn im baurechtlichen Verfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angesichts der Flächenwidmung "Bauland-Kerngebiet" gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetz, wonach (nur) Betriebe zulässig sind, welche (ua.) keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 und § 48 Niederösterreichische Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu. Gleichermaßen kommt ihnen aber auch bei der Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz (wonach nur Betriebe zulässig sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen) ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050327.X04

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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