RS Vwgh 2006/10/10 2004/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §75 Abs9 idF 1996/044;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen. Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 44/1996 standen, hat die belangte Behörde zu Recht die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt [was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist], noch als unwesentlich qualifiziert (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus § 69 Abs. 2 Wr BauO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X03

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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