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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel für Eisenbahnübergänge bzw. Eisenbahnkreuzungen im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben (§ 49 Abs 2 EisenbahnG 1957), besteht keine Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 genannten Personen. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X03Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015