RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0111

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel für Eisenbahnübergänge bzw. Eisenbahnkreuzungen im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben (§ 49 Abs 2 EisenbahnG 1957), besteht keine Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 genannten Personen. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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