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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X10Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012