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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde unterlässt es, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie zwar einen Spruchpunkt (ersatzlos) behebt, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht gemäß § 45 VStG einstellt, weil damit das Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Spruchpunkt ohne eine von der Behörde getroffene Sachentscheidung offen bleibt.
Schlagworte
BerufungsverfahrenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationAllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030240.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016