RS Vwgh 2006/10/10 2002/03/0240

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde unterlässt es, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie zwar einen Spruchpunkt (ersatzlos) behebt, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht gemäß § 45 VStG einstellt, weil damit das Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Spruchpunkt ohne eine von der Behörde getroffene Sachentscheidung offen bleibt.

Schlagworte

BerufungsverfahrenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationAllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030240.X02

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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