RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0111

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 genannten Personen auf das eisenbahnrechtliche Bauverfahren beschränkt, wie sich mit Deutlichkeit aus der Systematik der Regelungen über die Baugenehmigung ergibt: Der vom Eisenbahnunternehmen vorzulegende Bauentwurf ist zunächst von der Behörde darauf hin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist und weiters, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt (§ 33 legcit). Nach § 34 Abs 2 legcit ist der Bauentwurf vor der Bauverhandlung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach § 34 Abs 3 legcit ist den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. In § 34 Abs 4 legcit wird geregelt, wer Partei ist. § 35 legcit regelt den Inhalt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung. Hingegen regelt § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber doch davon deutlich getrennt wurde.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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