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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 genannten Personen auf das eisenbahnrechtliche Bauverfahren beschränkt, wie sich mit Deutlichkeit aus der Systematik der Regelungen über die Baugenehmigung ergibt: Der vom Eisenbahnunternehmen vorzulegende Bauentwurf ist zunächst von der Behörde darauf hin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist und weiters, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt (§ 33 legcit). Nach § 34 Abs 2 legcit ist der Bauentwurf vor der Bauverhandlung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach § 34 Abs 3 legcit ist den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. In § 34 Abs 4 legcit wird geregelt, wer Partei ist. § 35 legcit regelt den Inhalt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung. Hingegen regelt § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber doch davon deutlich getrennt wurde.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015