§ 34 Abs 4 EisenbahnG regelt die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen nach § 35 EisenbahnG, bedeutet aber nicht, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives öffentliches Recht auf Erlassung einer Einstellungsverfügung - unabhängig von einem anhängigen Genehmigungsverfahren - zukäme: § 34 Abs 4 EisenbahnG verleiht den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung); dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach § 16 EisenbahnG idF der Novelle BGBl Nr 452/1992 (vgl den hg Beschluss vom 13. Oktober 1994, Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisenbahnG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß § 17 Abs 2 EisenbahnG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1975, Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 1984, VfSlg Nr 10228/1984). Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisenbahnG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0194). Auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung besteht Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG Genannten nicht (vgl den hg Beschluss vom 24. April 1996, Zl 93/03/0261).