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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Bezüglich einer solchen Überschreitung würde die Bestimmung des § 75 Abs. 9 Wr BauO (in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001) von der belangten Behörde nicht angewendet, weil die dort genannte Möglichkeit einer Überschreitung um 1,5 m in den Bauklassen I und II im Wohngebiet nicht zulässig sei. § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 44/1996, der unter gewissen Voraussetzungen auch in der Bauklasse I die Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,50 m erlaubte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, VfSlg 16049/2000, als verfassungswidrig aufgehoben und durch die Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2001, die eine solche Möglichkeit für die Bauklasse I nicht mehr enthält, ersetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0210, findet die Neufassung auch für Altfälle Anwendung, wenn der Bescheid nach dem 31. Dezember 2001 ergeht. Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist daher nur im Rahmen des § 69 Wr BauO möglich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X02Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009