RS Vwgh 2006/10/10 2005/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
beobachten
merken

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG Slbg 1993 §77 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

§ 77 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach einer Entschädigungsfestsetzung dingliche Wirkung zukäme. Ein Bescheid über die Festsetzung einer Entschädigung nach dieser Bestimmung regelt nicht die Rechtsbeziehungen des Objekts, sondern konkrete vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Personen. Soweit daher Entschädigungen nach dieser Bestimmung für Zeiträume beansprucht werden, in denen das Eigentum an den betroffenen Grundstücken unterschiedlichen Personen zukam, sind die Ansprüche von den jeweiligen Eigentümern für den Zeitraum ihrer Eigentümerstellung geltend zu machen. (Hier: Den Bfn kam - ungeachtet ihrer allfälligen Einzelrechtsnachfolge als Eigentümer der von den Jägernotwegen betroffenen Grundstücke - kein Berufungsrecht gegen den ausschließlich an AS (sowie die mitbeteiligte Partei) gerichteten erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung einer Entschädigung zu. Indem die belBeh inhaltlich über die (von ihr ausschließlich den Bfn zugerechnete) Berufung der Bf entschieden hat, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh belastet (Hinweis E 13. Dezember 1994, 92/07/0051).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030008.X01

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten