TE Vfgh Beschluss 1984/6/29 B111/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1984
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
MeldeG 1972 §11

Leitsatz

B-VG Art144; amtswegige Berichtigung des Melderegisters iS des §11 MeldeG kein Beschwerdegegenstand; keine Kompetenz des VfGH zur Feststellung des Wohnsitzes des Bf.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der Bf. meldete sich am 14. Dezember 1982 in Sbg., H-Gasse, beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion (BPD) Sbg. polizeilich an.

Am 3. Mai 1983 meldete ihn die BPD Sbg. von Amts wegen ab.

b) Gegen diese Abmeldung wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Anträge gestellt werden,

"a) festzustellen, daß der Beschwerdeführer in Salzburg unbeschadet seiner anderen ordentlichen Wohnsitze, einen ordentlichen Wohnsitz gegründet hat,

b) zu befinden, daß die polizeiliche Abmeldung vom 3. 5. 1983 verfassungswidrig war

c) dem Rechtsträger der belangten Behörde, dem Bund, aufzutragen, die Kosten des Beschwerdeführers zu ersetzen."

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

§11 des Meldegesetzes, BGBl. 30/1973, lautet auszugsweise:

"(1) ...

(2) Unrichtige oder unvollständige Meldedaten können von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person benachrichtigt oder erhält sie davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Meldebehörde hat die betroffene Partei von einer beabsichtigten Maßnahme nach Abs2 oder 3 zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwedungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.

(5) ..."

b) Die Berichtigung des Melderegisters vom Amts wegen ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zB VfSlg. 9922/1984) zu qualifizieren. Durch die faktische Durchführung der Berichtigung des Melderegisters wurde weder Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Bf. unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

Der Bf. hätte die Möglichkeit, gemäß dem letzten Satz des §11 Abs4 MeldeG einen Bescheid zu erwirken, den er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim VfGH und VwGH bekämpfen könnte.

c) Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift ermächtigt den VfGH, die vom Bf. weiters beantragte Feststellung zu treffen, daß er an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz hat.

d) Die Beschwerde war sohin insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte

Meldewesen, Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B111.1984

Dokumentnummer

JFT_10159371_84B00111_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten