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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Baubewilligungsbescheid enthält nur einen Ausspruch über die Umwidmung des früher bereits bewilligten Stellplatzes in einen Pflichtstellplatz und über den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 36a Wiener Garagengesetz sowie die Feststellung der Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 40 leg. cit.. Aus diesen Regelungen erwächst dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Nachbarrecht (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 5. Auflage, E 1 zu § 36a Wiener Garagengesetz, Seite 1089).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050201.X02Im RIS seit
17.11.2006