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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0169 E 28. April 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 aus der Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes oder seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt - entgegen der Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, 99/05/0238).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050327.X05Im RIS seit
01.11.2006