RS Vwgh 2006/10/10 2006/03/0111

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem Verfahren über die Vorschreibung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen handelt es sich nicht um einen Teil des baurechtlichen Verfahrens, sodass die Regelungen der Parteistellung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 von daher nicht zum Tragen kommen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X04

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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