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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei dem Verfahren über die Vorschreibung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen handelt es sich nicht um einen Teil des baurechtlichen Verfahrens, sodass die Regelungen der Parteistellung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 von daher nicht zum Tragen kommen.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030111.X04Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015