Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, dass sich die Bauweise hinsichtlich Wintergärten und Energiesparen in jüngster Zeit geändert hat. Dies bewirkt aber nicht, dass eine Beschränkung des Ausbaues von Dachgeschossen nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die (im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1993, Folge 21, nochmals kundgemachte) "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschossausbauten - Änderung der Formulierung in den rechtswirksamen Bebauungsplänen" das Eigentumsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X03Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014