RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0031

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht auf das Bauwerk, sondern nur auf das Grundstück bezieht, macht der Bf keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihm als Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X07

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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