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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht auf das Bauwerk, sondern nur auf das Grundstück bezieht, macht der Bf keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihm als Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X07Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012