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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die von den Nachbarn angesprochenen Emissionen, die vom Müllraum und der Küche herrühren, sind solche, die von der Benützung eines Bauwerks ausgehen. Die Nachbarn haben rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich Geruchsimmissionen erhoben, wobei es bezüglich des Ausschlusses von der Parteistellung in diesem Punkt nicht darauf ankommen kann, ob von den Nachbarn bereits in diesem Schreiben die Emissionsquelle (Müllraum bzw. Küche) näher bzw. richtig bezeichnet wurde. Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung besteht nämlich nur hinsichtlich des geltend gemachten verletzten Rechtes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 611 ff unter E 31 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Der maßgebliche Spezialisierungsgrad richtet sich daher hier nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO. Auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen der Nachbarn haben die Behörden daher umfassend zu prüfen gehabt, ob die Immissionsvorschriften hinsichtlich des Geruches durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050327.X02Im RIS seit
01.11.2006