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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist bei Beurteilung von Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen, wobei für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend ist. Rechte des Nachbarn wären in diesem Zusammenhang durch eine rechtswidrige Änderung der Widmung des zu bebauenden Grundes dann verletzt, wenn sich hinsichtlich seines Schutzes vor Immissionen bei Vergleich der zuvor bestandenen und der nun vorliegenden Widmung eine Änderung ergäbe.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X12Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012