RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist bei Beurteilung von Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen, wobei für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend ist. Rechte des Nachbarn wären in diesem Zusammenhang durch eine rechtswidrige Änderung der Widmung des zu bebauenden Grundes dann verletzt, wenn sich hinsichtlich seines Schutzes vor Immissionen bei Vergleich der zuvor bestandenen und der nun vorliegenden Widmung eine Änderung ergäbe.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050031.X12

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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