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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 39 Abs 4 EisenbahnG 1957 letzter Halbsatz enthaltene Regelung, wonach die Bewilligungspflicht gemäß § 39 Abs 3 legcit nur dann entfällt, wenn den Einwendungen eines Eisenbahnunternehmens hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebs Rechnung getragen wurde, zeigt, dass es bei dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ankommt, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmens ihrem Inhalt nach entsprochen wurde. Es führte zu einem offenkundigen - auch im Lichte des dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebotes (Hinweis E VfGH 24. Juni 1999, VfSlg 15541) problematischen - Wertungswiderspruch, wenn diese gesetzgeberische Zielsetzung zwar für den Fall des Entfalls der Bewilligungspflicht nach § 39 Abs 3 legcit vorausgesetzt wird, für den Fall aber, dass diese Bewilligungspflicht nicht entfällt, in diesem Bewilligungsverfahren selbst nicht zum Tragen käme. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss einem Eisenbahnunternehmen in einem Verfahren nach § 39 Abs 3 legcit die Rechtsposition zukommen, die es ihm erlaubt, das nach dieser Regelung maßgebliche Interesse des Ausschlusses einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes in diesem Verfahren durchzusetzen. Die Möglichkeit zur Durchsetzung von rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren steht aber nur einer Partei dieses Verfahrens offen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist das prozessuale Mittel zur Durchsetzung materieller Rechte (Hinweis E 20. Oktober 1993, 93/10/0106). Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 39 Abs 4 legcit die Beteiligtenstellung eines Eisenbahnunternehmens in einem im Sinn dieser Regelung nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift geführten Verwaltungsverfahren ausreicht, setzt § 39 Abs 4 legcit doch darüber hinaus voraus, dass den Interessen des Eisenbahnunternehmen inhaltlich entsprochen wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030057.X02Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008