TE Vfgh Beschluss 1984/6/29 WI-3/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1984
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
StV v Wien 1955 Art8
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

VerfGG §67 Abs2; keine Legitimation zur Anfechtung von Wahlen mangels Einbringung eines Wahlvorschlags; keine Bedenken gegen diese Regelung im Hinblick auf Art8 StV von Wien

Spruch

Die Anfechtung der Wahl zum Sbg. Landtag am 25. März 1984 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 25. März 1984 fand die Wahl zum Sbg. Landtag statt.

Die "Wählergruppe 'Erzherzog Johann (John)', vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. F Z ..." ficht mit der auf Art141 Abs1 B-VG und §67 VerfGG 1953 gestützten Eingabe diese Landtagswahl mit folgender Begründung an:

Dr. F Z sei rechtswidrigerweise aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden. Dadurch sei er sowohl gehindert gewesen, bei dieser Wahl zu kandidieren, als auch das aktive Wahlrecht auszuüben.

In der Eingabe wird angeregt, aus Anlaß dieser Wahlanfechtung von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §67 Abs2 VerfGG 1953 einzuleiten; diese Bestimmung scheine im Hinblick auf Art8 des Staatsvertrages von Wien 1955 verfassungswidrig zu sein, da dadurch Wählergruppen, die (rechtswidrig) daran gehindert wurden, einen Wahlvorschlag einzubringen, keine Möglichkeit hätten, die Wahl anzufechten.

2. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper (dazu zählt der Landtag) - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall einer rechtswidrigen Aberkennung der Wählbarkeit abgesehen - nur Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben.

Die Antragstellerin hat ihren eigenen Angaben zufolge bei der in Rede stehenden Wahl einen Vorschlag nicht eingebracht.

Sie ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Der VfGH teilt die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §67 Abs2 VerfGG 1953 nicht: Zwar steht Art8 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, auf Verfassungsstufe (s. ArtII Z3 BVG BGBl. 59/1964). Das hier verbürgte Wahlrecht gewährleistet jedoch nicht die Anfechtung von Wahlen vor dem VfGH durch jedermann.

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI3.1984

Dokumentnummer

JFT_10159371_84WI0003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten